Unsere AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen der LieferMax GmbH.
Im Folgenden „LieferMax“ genannt.
§ 1 Allgemeiner Teil, Vertragsgegenstand, Informationen
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) finden auf alle
abgeschlossenen Verträge zwischen der LieferMax GmbH, An der Leiten 4,
87672 Roßhaupten (im Folgenden „LieferMax“ oder „wir“) und dem Kunden über die
von LieferMax erstellten und angebotenen Softwareapplikationen LieferMax,
Liefermax-Check und LieferMax-MAP ( im Folgenden: „ Vertragssoftware “ ) für die
dauerhafte Überlassung der Vertragssoftware an den Kunden Anwendung. LieferMax
bietet die Vertragssoftware über das kostenpflichtige Herunterladen und Nutzung
einer Mobile-App an.
(2) Die AGB von LieferMax gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren
AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt,
es sei denn, LieferMax hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die
AGB von LieferMax gelten auch dann, wenn LieferMax in Kenntnis
entgegenstehender oder von ihren Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Kunden die vertraglich geschuldeten Leistungen vorbehaltlos
erbringt.
(3) Durch das Herunterladen der Mobile-App bzw. den käuflichen App-Erwerb /Bestellakt
kommt ein Vertrag über die Nutzung der Vertragssoftware zwischen LieferMax und
dem Kunden zustande. Mit dem Herunterladen bzw. dem Bestellakt erklärt sich der
Kunde mit den nachfolgenden AGB als Endnutzerlizenzvereinbarung über die
Vertragssoftware einverstanden.
(4) Einen Überblick über die Funktionalitäten der Vertragssoftware kann der Kunde der
Beschreibung im jeweiligen App-Store oder der Servicebeschreibung unter
www.lieferMax.com entnehmen.
(5) LieferMax bietet die Nutzung der Vertragssoftware ausschließlich Unternehmern im
Sinne des § 14 BGB an. Sie sind Unternehmer, wenn Sie die Software zu einem
Zweck nutzen, der Ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
zugerechnet werden kann.
(6) Irrtümer wegen Tippfehlern und/oder Rechenfehlern bleiben vorbehalten. Dies betrifft
alle Angebote, Auftragsbestätigungen und Rechnungen von LieferMax.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Die Vertragssoftware wird über LieferMax und App-Stores verschiedener Anbieter
zum kostenpflichtigen Download angeboten. Für den Vorgang des Downloads bzw.
Herunterladens der Vertragssoftware können zusätzlich besondere Bedingungen des
jeweiligen Betreibers des App-Shops gelten.
(2) Angebote von LieferMax sind stets freibleibend, wenn nicht ausdrücklich eine
abweichende Vereinbarung schriftlich getroffen wird.
(3) Bei der Bestellung durch den Kunden handelt es sich stets um ein verbindliches
Angebot.
(4) LieferMax behält sich Abweichungen von Bestellung bzw. Auftragsbestätigung vor,
wenn diese durch gesetzliche bzw. technische Normen oder Vorgaben zwingend
erforderlich sind.
§ 3 Urheberrecht und Nutzungsreichweite
(1) Alle Urheberrechte an der Vertragssoftware LieferMax und den dazugehörenden
Dokumentationen liegen ausschließlich bei LieferMax. Die Vertragssoftware wird in
ausführbarer Form (Objektcode) bereitgestellt. Der Quellcode ist nicht
Vertragsgegenstand. Urheberrechts- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb
der Vertragssoftware dürfen weder entfernt noch verändert werden. Sie sind auf jede
Kopie mit zu übertragen.
(2) LieferMax räumt dem Kunden, mit dem Herunterladen bzw. dem käuflichen App-
Erwerb zu der vertraglichen Vergütung nach der Preisliste, das einfache (nicht
ausschließliche) Recht ein, die Vertragssoftware auf Dauer auf einem im Eigentum
des Kunden stehenden bzw. in seinem Besitz befindlichen lauffähigen Gerät, auf dem
die Vertragssoftware laut Systemvoraussetzungen, die der Kunde vor Abschluss des
Vertragsschlusses einsehen kann, zu nutzen.
(3) Das Recht zur Nutzung umfasst nicht die Bereitstellung der Vertragssoftware über ein
Netzwerk zur gleichzeitigen Nutzung auf mehreren Endgeräten. Es ist dem Kunden
nicht gestattet, die Vertragssoftware zu vertreiben oder anderweitig Dritten zu
übertragen (einschließlich der Vermietung, Verpachtung, Leihgabe oder Unterlizenzierung).
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, den Programmcode der Vertragssoftware oder Teile
hiervon zu verändern, rückwärts zu entwickeln ( reverse engineering), zu
dekompilieren, zu disassemblieren oder den Quellcode auf andere Weise
festzustellen sowie abgeleitete Werke der Vertragssoftware zu erstellen. Die
zwingenden, nicht abdingbaren Bestimmungen der §§ 69 Buchst. d, 69 Buchst. e
Urhebergesetz bleiben hiervon jedoch unberührt.
(5) Die vorstehenden Bedingungen gelten auch für alle Updates/Upgrades und
Programmergänzungen für die Vertragssoftware, die LieferMax dem Kunden zum
Download bereitstellt, soweit diese nicht Gegenstand einer gesonderten
Vereinbarung sind. In diesem Fall sind ausschließlich die Bestimmungen der für das
jeweilige Update/Upgrade bzw. die Programmergänzung gültigen Bestimmungen
maßgeblich. Alle übrigen Rechte bleiben LieferMax vorbehalten.
(6) Der Kunde ist berechtigt, Sicherheitskopien und übliche Datensicherungen in
angemessener Anzahl zu erstellen.
(7) Jede Nutzung über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus, stellt eine vertragswidrige
Handlung dar. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die Übernutzung LieferMax
unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien werden dann versuchen, eine Vereinbarung
über die Erweiterung der Nutzungsrechte zu erzielen. Für den Zeitraum der
Übernutzung, d. h. bis zum Abschluss einer solchen Vereinbarung bzw. der
Einstellung der Übernutzung, ist der Kunde verpflichtet, eine Entschädigung für die
Übernutzung entsprechend der Preisliste von LieferMax zu bezahlen.
(8) Teilt der Kunde die Übernutzung nicht mit, wird eine Vertragsstrafe in Höhe des
dreifachen Preises der in Anspruch genommenen Nutzung entsprechend der
Preisliste von LieferMax fällig.
§4 Rechtevorbehalt
LieferMax behält sich das Recht an der Vertragssoftware bzw. den eingeräumten
Nutzungsrechten gemäß § 3 dieser AGB bis zur vollständigen Bezahlung vor. Bis zur
vollständigen Bezahlung ist LieferMax berechtigt, die weitere Nutzung der Vertrags –
software zu untersagen und kann vom Kunden Herausgabe sämtlicher Kopien bzw.
soweit eine Herausgabe nicht möglich ist, deren Löschung verlangen, wenn der Kunde
mit seinen Zahlungen in Verzug gerät und LieferMax vom Vertrag zurückgetreten ist.
§ 5 Demo-Versionen
(1) LieferMax räumt dem Kunden die Möglichkeit ein, nutzungsbeschränkte Versionen
der Vertragssoftware (im Folgenden: „Demo-Versionen) kostenfrei zu nutzen, um die
Vertragssoftware zu testen.
(2) Der Kunde kann von der Demo-Version der Vertragssoftware auf die Vollversion
wechseln, indem er die Vollversion bei gleichzeitiger Registrierung seiner
Nutzerdaten freischaltet. Für die Freischaltung fällt die Vergütung nach Maßgabe dieser AGB an.
(3) LieferMax übernimmt für die Demo-Version keine Gewährleistung nach § 7. Im
Übrigen gelten die Regelungen zur Haftungsbegrenzung nach § 8. Eine
weitergehende Haftung bleibt ausgeschlossen.
§ 6 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
(1) Der Kunde zahlt für die Vertragssoftware und den eingeräumten Nutzungsumfang
die vertraglich vereinbarte einmalige Vergütung laut verbindlicher Preisliste.
Sämtliche Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(2) Die Vergütung ist ohne jeglichen Abzug mit Abschluss des Mobile-App Erwerbs und
der Einräumung der Nutzungsrechte entsprechend § 3 zur Zahlung fällig.
(3) Verzug tritt bei Nichtbegleichung der Vergütung spätestens 30 Tage nach dieser
Fälligkeit mit Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung ein.
(4) Bei verspäteter Zahlung berechnet LieferMax die gesetzlichen Verzugszinsen. Die
Geltendmachung von höheren Zinsen aus anderen Rechtsgründen ist möglich.
(5) Die Aufrechnung gegen Forderungen von LieferMax ist unzulässig, soweit die
Forderung des Käufers nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(6) Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn die
Gegenforderung des Kunden stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
§ 7 Gewährleistung für die Vertragssoftware, Sach- und Rechtsmangel
(1) Die Parteien sind sich einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist,
Programme so zu entwickeln, dass sie für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei
sind. LieferMax hält für jede von uns angebotene Vertragssoftware eine auf dem
neuesten Stand gehaltene Leistungsbeschreibung verfügbar, die die
bestimmungsgemäße Benutzung und die Einsatzbedingungen des Programms
angibt.
(2) Der Kunde ist nach der Übergabe verpflichtet, die Pflege- und Wartungsanweisungen
von LieferMax zu beachten und für die Sicherung der übergebenen und im Laufe der
Nutzung aufbereiteten Daten zu sorgen.
(3) Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware mit Dokumentation nicht die
vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht zu der vertraglich
vereinbarten Verwendung eignet. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich aus der
Produktbeschreibung in Verbindung mit dem jeweiligen Angebot.
(4) Der Kunde wird die Vertragssoftware nach dem App-Erwerb und dem Herunterladen
unverzüglich auf etwaige Mängel hin untersuchen und solche LieferMax umgehend
mitteilen. Die Pflicht ergibt sich aus § 377 HGB. Geschieht dies nicht unverzüglich,
gilt die Software einen Monat nach Übergabe als abgenommen.
(5) Verletzt der Kunde diese Pflicht, stehen dem Kunden die Rechte, wie sie zu Mängeln
im folgenden Abschnitt geregelt sind, die bei ordnungsgemäßen Erstuntersuchungen
offensichtlich gewesen wären, nicht mehr zu.
(6) Etwa auftretende Mängel sind vom Kunden in für LieferMax nachvollziehbarer Weise
zu dokumentieren und LieferMax schriftlich und unverzüglich nach ihrer Entdeckung
mitzuteilen.
(7) Teilt der Kunde Mängel rechtzeitig und nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 5 mit,
wird LieferMax wie folgt Nacherfüllung leisten. LieferMax ist berechtigt, die
Nacherfüllung nach Wahl durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch
Neulieferung zu erledigen. Im Falle eines Mangels leistet LieferMax nach ihrer Wahl
Mängelbeseitigung vorrangig durch Patches oder Releases. Der Kunde kann
innerhalb einer angemessenen Frist eine Neulieferung oder Nachbesserung nur
verlangen, wenn die jeweils andere vorgenannte Form der Nacherfüllung unzumutbar
ist. Die Mangelbeseitigung durch LieferMax kann auch durch telefonische, schriftliche
oder elektronische Handlungsanweisung an den Kunden erfolgen. Ist LieferMax mit
der Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist, die mindestens zwei
Nachbesserungsversuche ermöglicht, nicht erfolgreich, ist der Kunde verpflichtet,
LieferMax eine angemessene letzte Nachfrist zu setzen, die mindestens nochmals
zwei Nachbesserungsversuche ermöglicht. Ist LieferMax auch innerhalb dieser
letzten Nachfrist nicht erfolgreich, ist der Kunde zur Minderung der Vergütung oder
zum Rücktritt berechtigt. Das Abwarten von Fristen und Fristsetzung durch den
Kunden ist entbehrlich, wenn dies dem Kunden nicht mehr zumutbar ist, insbesondere
wenn LieferMax die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert hat.
Die Nacherfüllung gilt nicht schon nach dem zweiten Nacherfüllungsversuch als
endgültig fehlgeschlagen. Vielmehr steht LieferMax während der Nachfristen die
Anzahl der Nacherfüllungsversuche frei.
(8) Nur wenn LieferMax ein grobes Verschulden trifft, kann der Kunde statt der Leistung
neben dem Rücktritt oder Minderung, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz
geltend machen.
(9) Das Recht zum Rücktritt, Schadensersatz oder Aufwendungsersatz anstelle der
ganzen Leistung besteht nur bei gravierenden Mängeln.
(10) Im Falle des berechtigten Rücktritts seitens des Kunden ist LieferMax berechtigt, für
die durch den Kunden bis zur Rückabwicklung gezogenen Nutzung aus der
Anwendung der Vertragssoftware eine angemessene Entschädigung zu verlangen.
Diese Nutzungsentschädigung wird auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit
der Programme ermittelt.
(11) Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung
der Programme.
(12) Soweit der Kunde die Vertragssoftware selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt,
entfallen die Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln, es sei denn, der Kunde
weist nach, dass aufgetretene Fehler nicht auf diese Tatsache zurückzuführen sind
und auch die Fehlanalyse und Beseitigung durch LieferMax deutlich nicht
beeinträchtigt wird. Dies betrifft auch die Installation der Programme auf
Betriebsystemen oder Hardware, die nicht der Empfehlung (Freigabe) durch
LieferMax entsprechen.
(13) Macht ein Dritter die Verletzung von Schutzrechten gegen den Kunden wegen der
Nutzung der Programme geltend, wird der Kunde LieferMax darüber unverzüglich
informieren und LieferMax, soweit als möglich, die Verteidigung gegen diese
Ansprüche überlassen. Dabei wird der Kunde LieferMax jede zumutbare
Unterstützung gewähren. Insbesondere wird der Kunde LieferMax sämtliche
erforderlichen Informationen über den Einsatz und eventuelle Bearbeitung der
Programme möglichst schriftlich übermitteln und erforderliche Unterlagen dazu
überlassen.
§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) LieferMax haftet auf Schadensersatz aus jeglichem Rechtsgrund der Höhe nach
entsprechend der nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sowie
seine Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind ausgeschlossen, es sei
denn, die Schadensursache beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung oder auf einer zumindest fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, also solcher Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren
Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung
die andere Partei regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht); im letzteren Fall ist die
Haftung nur auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, bei einer Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz oder soweit LieferMax ausnahmsweise eine Garantie
übernommen hat.
(4) LieferMax haftet keinesfalls für Schäden infolge von Leistungsausfällen und
Leistungsverzögerungen aufgrund unvorhersehbarer von LieferMax, ihren
gesetzlichen Vertreter oder ihren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretender Ereignisse
(höhere Gewalt). Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, Unruhen,
Naturgewalten, Feuer, Sabotageangriffe durch Dritte (wie z.B. durch Computerviren),
Stromausfälle, behördliche Anordnungen, rechtmäßige unternehmensinterne
Arbeitskampfmaßnahmen und der Ausfall oder eine Leistungsbeschränkung von
Kommunikationsnetzen.
(5) Ist ein Schaden sowohl auf ein Verschulden von LieferMax als auch auf ein
Verschulden des Kunden zurückzuführen, muss sich der Kunde sein Mitverschulden
anrechnen lassen.
(6) Der Kunde ist für eine regelmäßige Sicherung seiner Daten verantwortlich. Bei einem
von LieferMax verschuldeten Datenverlust haftet LieferMax deshalb ausschließlich für
die Kosten der Vervielfältigung der Daten, der zu erstellenden Sicherheitskopien und
für Kosten der Wiederherstellung der Daten, die auch bei einer ordnungsgemäß
erfolgten Sicherung der Daten verloren gegangen wären.
§ 9 Softwarepflege
(1) LieferMax wird auf Wunsch des Kunden für die Vertragssoftware (ausgenommen
Drittsoftware) Pflegeleistungen zu den Bedingungen dieser AGB und der jeweils
aktuellen Preisliste erbringen.
(2) Der Pflegevertrag beginnt bei Auftragserteilung durch den Kunden mit dem
Herunterladen der Vertragssoftware. Der Vertrag ist auf unbestimmte Zeit
geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Mindestlaufzeit des
Pflegevertrages gilt bis zum 31.12. des Folgejahres in dem die Vertragssoftware
heruntergeladen wurde oder ein neuer Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Die
Kündigung bedarf der Schriftform.
(3) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem
Grund bleibt unberührt. Wichtige Gründe für LieferMax zur außerordentlichen
Kündigung des Softwarepflegevertrages sind insbesondere (a) die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten, vor allem Urheberrechtsverletzungen
und/Nutzungsrechtsüberschreitungen des Kunden nach § 3 dieser AGB, (b)
Zahlungsverzug des Kunden mit der Pflegevergütung, (c) der Kunde verletzt eine
wesentliche Vertragspflicht trotz Abmahnung oder Fristsetzung mit
Kündigungsandrohung, (d) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Kunden ist beantragt oder die Eröffnung eines solchen
Insolvenzverfahrens wird mangels Masse abgewiesen, (e) der Beginn eines
Liquidationsverfahrens des Kunden, (f) die Löschung des Kunden im
Handelsregister oder (g) die Zwangsvollstreckung in Ansprüche des Kunden aus
dem Pflegevertrag durch einen Gläubiger des Kunden, wenn die entsprechende
Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht innerhalb von zwei Wochen wieder
aufgehoben wird. Dem Kunden bereits eingeräumte Nutzungsrechte an der zu
pflegenden Vertragssoftware, bleiben von einer Beendigung der Softwarepflege
unberührt.
(4) Ist der Pflegevertrag nicht gekündigt, verlängert er sich jeweils automatisch um ein
weiteres Jahr.
(5) Die pauschale Pflegevergütung ergibt sich aus der aktuellen Preisliste. Sämtliche
Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Die Pauschale ist jeweils zum ersten Werktag des
Berechnungszeitraums fällig. Während des laufenden Jahres abgeschlossene
Pflegverträge werden anteilig nach Monaten bis zum Jahresende in Rechnung
gestellt. Für das bereits laufende Kalenderjahr verbleibt es bei der Fälligkeit zum
ersten Werktag des Berechnungszeitraumes. Für die folgenden Kalenderjahre ist
die Pauschale jeweils im Voraus am 1. Januar für das gesamte Jahr fällig.
Teilzahlungen sind ausgeschlossen.
(6) Erfolgen die Arbeiten über ein Datenfernübertragungssystem ohne körperlichen
Kontakt zur Hardware des Kunden, trägt der Kunde die Verantwortung für die
Installation einer Fernwartungssoftware des Drittherstellers auf seiner Hardware,
insbesondere die Verantwortung für die Einhaltung der Lizenzbestimmungen der
Fernwartungssoftware. Der Kunde trägt die Verantwortung für die erforderliche
Anknüpfung einer Hardware und Software an das Datenfernübertragungssystem.
LieferMax haftet nicht für Schäden, die aus von nicht durch LieferMax zu
vertretenden Störungen des Datenfernübertragungssystems oder aus
unberechtigten Zugriffen Dritter auf die Hard-und Software des Kunden entstehen.
(7) LieferMax ist berechtigt, die pauschale Pflegevergütung sowie die Preisliste zu
Beginn eines Berechnungszeitraums entsprechend ihrer aktuellen Preisliste
anzupassen. LieferMax teilt dem Kunden eine Änderung der Vergütung mindestens
zwei Monate vorher schriftlich mit. Bei einer Erhöhung der Pflegevergütung um
mehr als 10 % ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer Frist von einem Monat nach
Eingang des Erhöhungsverlangens den Pflegevertrag zum Ende des aktuellen
Berechnungszeitraums zu kündigen.
§ 10 Sonstiges, Schlussbestimmungen
(1) Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht wird
ausgeschlossen.
(2) Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Geschäftssitz von LieferMax.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen
des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen ist das für
unseren Geschäftssitz zuständige Gericht.
(4) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen LieferMax und dem Käufer
ist der Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dieser
gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand
vollständig wieder.
(5) Mündliche Zusagen von LieferMax vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den
schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus Ihnen ergibt,
dass sie verbindlich fortgelten.
(6) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich
dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(7) Die Abänderung dieser Klausel bedarf ihrerseits wiederum der Textform.
(8) Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind die Mitarbeiter von
LieferMax nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.
(9) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht
rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht dadurch berührt. Dasselbe gilt für
den Fall, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält.
Roßhaupten 2019